Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltungsbereich

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle vom Auftragnehmer übernommen Aufträge, Lieferungen und Leistungen. 

1.2 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird.

  1. Angebot

2.1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch für Unterlagen, die dem Auftraggeber überlassen worden sind, wie Kataloge, Prospekte, Broschüren, Daten- und Einlegeblätter, Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Rechnungen, Kalkulationen, sonstige technische Dokumentationen, Produktbeschreibungen oder Unterlagen ect. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung überlassenen Unterlagen behält dich der Auftragnehmer ein Eigentums- und Urheberrecht vor. Die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, nicht weitergegeben, nicht veröffentlicht oder vervielfältigt werden, noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden, es sei denn, der Auftragnehmer erteilt eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

2.2. Die Erstellung und Lieferung einer Statik sowie Werkstattpläne und Zeichnungen sind im Angebot nicht erhalten. Sollten solche vom Auftraggeber verlangt werden, sind diese gesondert zu vergüten. Entsprechendes gilt für sämtliche Nebenarbeiten (wie z.B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermann-, Elektro-, Malerarbeiten ect.) soweit diese nicht im Angebot enthalten sind, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.

2.3. Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

  1. Vertragsabschluss

Aufträge kommen erst nach schriftlicher Bestätigung zustande. Dies gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Abweichende Bestätigungen gelten als neue Angebote. 

  1. Zahlungsweise/Zahlungsbedingungen

4.1. Die Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

4.2. Wenn die Leistung nicht mit Transport oder Montage angeboten sind, gelten die Preise ab Werkstatt/Lager, auch ohne Verpackung. Die Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

4.3. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das Konto des Auftragnehmers zu erfolgen. Vertreter haben keine Inkassovollmacht. 

4.4. Sofern keine Festpreisabrede getroffen worden ist, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferung, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

4.5. Der Kaufpreis ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware fällig.

4.6. Skontoabzüge sind bei allen Zahlungen unzulässig, soweit sie nicht gesondert vereinbart worden sind.

4.7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen für erbrachte vertragsgemäße Leistungen zu verlangen. Dies gilt auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die eigens angefertigt oder angeliefert werden.

  1. Lieferzeit und Montage

5.1. Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Selbstbelieferung. Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, es sei denn, sie wurden ausdrücklich als verbindlich vereinbart. Die angegebenen Lieferzeiten gelten ab Bestätigung des Auftrages. Nachträgliche Änderungen verändern die Lieferzeit entsprechend.

5.2. Der Auftragnehmer gerät durch die Überschreitung unverbindlicher Liefertermine nicht in Verzug. 

5.3. Ereignisse höherer Gewalt, Verminderung und Einstellung der Erzeugung, Betriebsstörungen beim Auftragnehmer oder seinen Lieferanten, welche die wirtschaftliche Leistung erheblich verändern, so verlängern sich die Lieferfristen angemessen. Sind Hinderungsgründe dauerhaft, so entbinden sie den Auftragnehmer von der Einhaltung der Lieferfrist und berechtigen ihn vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen.

5.4. Montagen erfolgen, sobald die Örtlichkeiten ungehindertes Arbeiten zulassen. Etwa notwendige Gerüste, sowie Anschlüsse sind vom Auftraggeber zu stellen. Entstehen wegen ungenügender Vorarbeiten oder Vorbereitungen durch den Auftraggeber für die Montage Zeitausfälle oder mehrmalige Anfahrten, so sind diese Kosten vom Auftraggeber zu tragen.

5.5. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er auf Verlangen des Auftragnehmers nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde. Für den Fall des Rücktrittes bleibt der Anspruch auf Schadensersatz bestehen.

  1. Abnahme und Gefahrübergang

6.1. Die Abnahme der Leistung hat unverzüglich nach Anzeige der Fertigstellung zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen.

6.2. Bei Aufträgen, die eine Montage erhalten, geht die Gefahr ab der Abnahme auf den Auftraggeber über. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das Gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wir und der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in Obhut des Auftraggebers übergeben hat.

6.3. Erfolgt die Lieferung ohne Montage ab der Werkstatt des Auftragnehmers, so erfolgt sie stets auf Gefahr des Empfängers. Auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung geht die Gefahr mit der Absendung auf den Auftraggeber über.

  1. Gewährleistung

7.1. Geltendmachung offensichtlicher und bekannter Mängel nach erfolgter Abnahme ist ausgeschlossen.

7.2. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen der Ausführung, insbesondere bei Nachbestellung berechtigen nicht zur Beanstandung, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart ist.

7.3. Dem Auftragnehmer muss Gelegenheit zur Prüfung der Beanstandung an Ort und Stelle gegeben werden. Ohne Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommene Veränderungen an Lieferung und Leistung schließen jeden Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung aus. 

7.4. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt seitens des Auftragnehmers die Mängelbeseitigung innerhalb einer angemessenen Frist.

7.5. Eine Haftung für normale Abnutzung oder Verschleiß ist ausgeschlossen. 

7.6. Bei Instandsetzungsarbeiten übernimmt der Auftragnehmer die Gewährleistung nur für die von ihm ausgeführten Lieferungen und Leistungen. Schäden an Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers, die von nachfolgenden Handwerkern verursacht worden sind, wird keine Gewährleistung übernommen.

  1. Eigentumsvorbehalt

8.1. Die gelieferten Gegenstände bleiben, gleich in welchem Zustand, bis zur völligen Bezahlung sämtlicher bestehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung im Eigentum des Auftragnehmers.

8.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen von Vorbehaltsgegenständen dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.

8.3. Erfolgt die Leistung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggeber gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab. Die Abtretungen nimmt der Auftragnehmer bereits jetzt an. 

8.4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände durch den Auftraggeber nimmt dieser für den Auftragnehmer unentgeltlich vor. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren steht dem Auftragnehmer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. 

 Erwirbt der Auftraggeber das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Verhältnis des Faktoren-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Auftragnehmer verwahrt. 

8.5. Werden die Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Veräußerung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben in Ziff. 3 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert worden sind. 

8.6. Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den Auftragnehmer ab. 

8.7. Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. 

8.8. Wenn der Wert der für den Auftragnehmer nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten den Wert der Forderungen des Auftragnehmers – nicht nur vorübergehend – um insgesamt mehr als 20 % übersteigt, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet. 

8.9. Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht oder nicht pünktlich, und / oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Auftragnehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Auftragnehmer die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte, die den BGB-Vorschriften zum Verbraucherkredit unterliegen. 

8.10. Wenn der Auftraggeber sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, insbesondere die Gefahr einer Insolvenz besteht, ist er verpflichtet, dies dem Auftragnehmer unverzüglich in Textform anzuzeigen. 

  1. Haftung

9.1. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus dem vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen oder durch ungenaue Angaben ergeben.

9.2. Soweit nicht ausdrücklich in den Bedingungen etwas anderes erklärt ist, bestehen Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Grund, gegen den Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Die Haftung für fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen. Die Haftung für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. 

  1.  Schlussbestimmungen

10.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

10.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten des Vertragsverhältnisses ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder kein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

10.3. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die den wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.